Vereinssatzung

Vereinssatzung Förderverein Erlebnisbad Leck e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: ,,Förderverein Erlebnisbad Leck“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 25917 Leck und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der allgemeine Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln (zum Beispiel durch Beiträge und Spenden) um das Erlebnisbad der Gemeinde Leck ideell zu fördern sowie personell und materiell zu unterstützen mit dem Ziel, den öffentlichen Badebetrieb aufrecht
zu erhalten.
(2) Der Verein dient damit der Förderung des Sports. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. I der Abgabenordnung.
(3) Verwirklichung findet der Zweck insbesondere durch
o Förderung des Anfänger-, Schul- und Kleinkinderschwimmens
o Förderung der Aus-und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmern
o FörderungdesGesundheitsschwimmen
o Förderung des Frühschwimmens
o Pflege des Schwimmsports
o Unterstützung von Schwimmveranstaltungen
(4) Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen. Betätigungen
dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.
§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind
ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied werden können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften.
(2) Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus.
(3) Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Mit der Annahme beginnt die Mitgliedschaft.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Förderung seiner Belange durch den Verein und auf
die Nutzung der Gerätschaften des Vereins.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung
kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erfolgen.
(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder trotz zweimaliger Mahnung noch bestehende Beitragsrückstände in Höhe
von insgesamt mindestens einem Jahresbeitrag. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist, und die nur wirksam
wird bei gleichzeitiger Einzahlung einer Protestgebühr von 100,00 €. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig mit einfacher Mehrheitder anwesenden Stimmen. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, verfällt die Protestgebühr; verwirft sie ihn, wird die Protestgebühr dem Mitglied zurückerstattet.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

(l) Von den Mitgliedem werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(2) Den Mitgliedem ist es gestattet, höhere Beiträge zu leisten.
(3) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der am 1. Januar fällig wird.
(4) Bei einem Beitritt, der nicht zum Jahresbeginn erfolgt, haben die Beitretenden den Jahresbeitrag
als Erstbeitrag anteilig nach begonnenen Monaten der Mitgliedschaft zu leisten.
(5) Die Mitglieder haben dem Verein eine schriftliche Einzugsermächtigung zu erteilen, die
im Aufnahmeantrag enthalten sein kann. Der Verein ist berechtigt, den Erstbeitrag bis
zu 3 Monate nach der Aufnahme, den Jahresbeitrag jeweils am 1. März des Jahres per
Lastschrift einzuziehen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des vereins sind die Mitgliederversammlung und der vorstand.

§ 7 Vorstand

(1.) Der Vorstand besteht aus folgenden einander nachrangigen Vorstandsmitgliedern:
1.1. dem/der 1. Vorsitzenden
1.2. dem/der 2. Vorsitzenden
1.3. dem/der Kassenwart/in
1.4. dem/der Schriftführer/in
1.5. bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen
1 .6. drei kooptierende nicht stimmberechtigte Delegierte
1.6.1. Gemeinde Leck
1 .6.2. Aufsichtsrat/Geschäftsführung Gemeindewerke
1.6.3. MTV Leck
(2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und
den/die Kassenwart/in gemeinsam vertreten.
(3.) Die Ämter der Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt nach folgendem
Turnus:
o In ungeraden Kalenderjahren: 1. Vorsitzende/r und Schriftführer/in
o In geraden Kalenderjahren: 2. Vorsitzende/r und Kassenwart/in
o Die Beisitzer werden in geraden oder ungeraden Jahren gewählt
Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während einer Wahlperiode, bleibt das
Amt unbesetzt. Sollte sich bei Abstimmungen innerhalb des Voistandes Stimmengleichheit
ergeben, gibt die Stimme des höchstrangigen Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
(4.) Bei der Gründungsversammlung des Vereins werden 1. Vorsitzende/r und Schriftführer/in
nur für ein Jahr gewählt.
(5.) Wiederwahl ist zulässig.
(6.) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7.) Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die schriftlichen Vollmachten sind zum Protokoll zu nehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
o die Wahl des Vorstands
o Entlastung des Vorstands
o Entgegennahme der Berichte des Vorstands
o Wahl der Kassenprüfer/innen
o Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
o Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
o Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern
o Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben nach Beschluss des Vorstands, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens
14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung kann erfolgen:
a) durch Veröffentlichung in der Presse und Aushang im Erlebnisbad Leck oder
b) auf Wunsch in Textform direkt an die Mitglieder. Sollte eine schriftliche Einladung
gewünscht werden, so ist diese beim Schriftführer formlos zu beantragen. Die Einladung
gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift, eMail-Adresse oder Faxnummer gerichtet war. Die Einladung
muss nicht namentlich an die jeweiligen Empfänger gerichtet sein.
Die Frist beginnt bei a) mit dem Tag der Veröffentlichung in der Zeitung und bei b) mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Änderung kann den anderen Mitgliedern
in der Versammlung bekannt gegeben werden.
(6) Anträge über die Wahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins können, wenn dies nicht bereits in der Einladung erwähnt ist, erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf
die erschienene Mitgliederzahl beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.
(10) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(11) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(12) Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer oder, falls insoweit Personenidentität vorliegt, einem weiteren Vorstandsmitglied gem. § 7 I l.l.-1.4. zu unterzeichnen ist.
(13) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten vier Monaten eines
jeden Geschäftsjahres statt.
(14) Darüber hinaus ist, soweit mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von (auch unterschiedlichen) Gründen verlangt, binnen eines Monats eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem auf die Eintragung
des Vereins in das Vereinsregister folgenden 31. Dezember.
(3) Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung über die Vereinstätigkeit und
wesentliche Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr zu informieren.
(4) Dem/der Kassenwart/in obliegt die Erledigung des gesamten Rechnungswesens des
Vereins. Er/sie sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, er/sie verwaltet die Kasse
mit ordnungsgemäßer Buch-und Belegführung. Er/sie erstattet über die Kassenverwaltung
dem Verein bei der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht.
(5) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei
Jahren in ihr Amt gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(6) Kassenprüfer/innen werden wie folgt gewählt:
o In geraden Kalenderjahren: 1. Kassenprüfer/in
o In ungeraden Kalenderjahren: 2. Kassenprüfer/in
Bei der Gründungsversammlung des Vereins wird der/die 2. Kassenprüfer/in nur für ein
Jahr gewählt.
(7) Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes -soweit dadurch die Gemeinnützigkeit
verloren geht – fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Leck, die es nur für gemeinnützige
Zwecke verwenden darf.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für ihr Vertretungsrecht gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung
in Leck am 2.März 2010

gez. Bruno Ehlers
gez. Ernst Arps
gez. Rüdiger Wiese
gez. Klaus Dieter Staben
gez. F. Jensen
gez. Anke Diedrichsen
gez. Eberhard Rudy
gez. Angelika Mader
gez. Petra Bock
gez. W. Haberecht
gez. Marianne Storm
gez. Dirk Krohn
gez. I. Marcussen_Kressin
gez. Bernhard Vogel
gez. Reimer Bock
gez. R. Boch
gez. M. Rehmke
gez. R. Käding
gez. N. Junker
gez. R. van de Bergh
gez. Jochen-Michael Kleiber
gez. Birgit Breder
gez. Claudia Jordt
gez. G. Jordt
gez. Lutz Hackenberg
gez. Karl Werner
gez. O. Grün
gez. S. Detert
gez. Deidert
gez. Deidert